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Die Presse- und Meinungsfreiheit in der Weimarer Republik

zuletzt aktualisiert: 11.05.2007

„Die rote Fahne“ vom 26. August 1932
„Die rote Fahne“ vom 26. August 1932

Art. 118 Weimarer Reichsverfassung: „Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. (…) Eine Zensur findet nicht statt…“ In der Demokratie der Weimarer Republik stimmten die freiheitlichen Bestimmungen der Verfassung nicht immer mit der Wirklichkeit überein. Konservative Juristen, die oftmals bereits im Kaiserreich tätig gewesen waren, urteilten schärfer gegen Linke als gegen Rechte.


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